Wenn die Stadt Wohnraum mietet

Anschlussunterbringung. Vermietet ein Hauseigentümer eine Wohnung an die Stadt, damit diese Flüchtlinge unterbringen kann, handelt es sich um eine gewerbliche Zwischenvermietung, sagt Haus & Grund.


Die Bereitstellung und Schaffung von ausreichend Wohnraum für die Flüchtlinge ist derzeit eine der großen Herausforderungen, denen sich die dicht besiedelten Städte in der Region Stuttgart stellen müssen. Allein in Stuttgart leben aktuell rund 6000 Flüchtlinge in 93 Unterkünften, verteilt auf 21 Stadtbezirke. Neben der Akutunter­bringung bereitet vor allem die sogenannte Anschlussunterbringung den Kommunen Sorge. Denn spätestens nach 24 Monaten müssen anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge mit Bleiberecht aus der Gemeinschaftsunterkunft ausziehen. Sie werden zur Anschlussunterbringung nach einem festen Schlüssel den Kommunen zugewiesen.

Im Video erläutert der Leiter der Pressestelle der Stadt Stuttgart, Sven Matis, welche Anforderungen die Landeshauptstadt an die Ausstattung von Flüchtlingswohnungen stellt.

Alle Experten sind sich einig, dass zwar kurzfristig Container, Zeltstädte und andere einfache Wohnkonstruktionen unumgänglich sind, spätestens ab dem kommenden Jahr werden aber schnell 'richtige' Wohnungen benötigt. Mit rund 70 000 Wohnungen sind die über 20 000 Mitglieder von Haus & Grund die größten Anbieter von Wohnraum in Stuttgart. Vereinsvorsitzender Klaus Lang und Geschäftsführer Ulrich Wecker haben jetzt an ihre Mitglieder appelliert, jeden Stein umzudrehen und zu prüfen, wo kurzfristig noch zusätzlicher Wohnraum aktiviert werden könnte. Bei der Stadt Stuttgart zeigt man sich ob dieses Engagements erfreut. 'Schließlich sei die gute und menschenwürdige Unterbringung der Flüchtlinge ein zentrales Anliegen der Stadt', schrieb Oberbürgermeister Fritz Kuhn dem Verein.

Noch offen ist allerdings, wie die vertragliche Seite zwischen Stadt und Vermietern aussehen wird. Neben direkten Verträgen zwischen Vermietern und Flüchtlingen, die gegebenenfalls durch eine Garantie der Stadt unterlegt werden, ist denkbar, dass die Kommune von privat Wohnraum selbst anmietet, um darin Flüchtlinge unterzubringen. Für Letzteres reicht der klassische Mietvertrag aber nicht aus, so die Position von Haus & Grund.

Geschäftsführer Ulrich Wecker nennt Beispiele. So könnten die Fristen, die bei einem normalen Mietvertrag gelten, nicht auf Wohnverhältnisse angewandt werden, bei denen es zu einem häufigen Wechsel im Bestand komme. Ein weiterer Gesichtspunkt: nachdem der Bundesgerichtshof viele Schönheitsreparaturklauseln in Mietvertragsformularen für ungültig erklärt hat, müsse in diesen besonderen Fällen eine Regelung für spätere Renovierungskosten gefunden werden. 'Es kann nicht sein, dass der Vermieter auf eigene Kosten die Wohnung wieder instand setzen soll. Hier muss die Kommune vertraglich zum Kostenersatz verpflichtet werden', sagt der Geschäfts­führer.

Aber auch bei der Betreuung sieht Haus & Grund die Städte und Gemeinden in der Pflicht. Bei großen Wohneinheiten müsse gewährleistet sein, dass sich Sozialarbeiter um die Flüchtlinge kümmern oder etwa Übersetzer vorhanden sind. Sonst könne es zu Spannungen kommen.

Ungeklärt ist auch die Frage, wie mit dem neuen Meldegesetz umgegangen wird. Danach müssen Vermieter den Einzug des Mieters beim Einwohnermeldeamt bestätigen. 'Das ist bei Flüchtlingen nicht einfach.' Diese Aufgabe sollte vertraglich auf die Kommunen übertragen werden, so Wecker.

Derzeit ist ein Mustervertrag mit dem Städte- und Gemeindetag in Erarbeitung. Dann hätten Vermieter auch eine größere Rechtssicherheit, glaubt Ulrich Wecker, und die privaten Vermieter könnten einen effektiven Beitrag zur Unterbringung von Flüchtlingen leisten. Dass so etwas funktionieren kann, machen die Kollegen in Schleswig-Holstein schon länger vor. Von denen stammt auch die Idee zum württembergischen Mustervertrag.

Finanziell sind die Vermieter abgesichert. Denn in der Regel wird wohl zumindest am Anfang immer die Stadt als Mieter auftreten. Dann bekommt der Vermieter die Miete und die Nebenkosten vom Sozialamt der Stadt bezahlt. Dafür erhält das Amt ein Belegungsrecht und darf die Wohnung als Unterkunft nutzen. Beim Mietzins orientiert sich die Landeshauptstadt am örtlichen Mietspiegel. Allerdings sind die Anforderungen, die die Stadt an die Wohnungen stellt, recht hoch. 'Man will damit zu Recht vermeiden, dass windige Geschäftemacher die Not der Stunde ausnutzen und aus irgendwelchen Bruchbuden Kapital schlagen', vermutet Wecker. In Anbetracht der angespannten Situation sollte die Stadt aber überdenken, ob alle Anforderungen wirklich notwendig seien.

Ein anderer Fall liegt vor, wenn Flüchtling und Vermieter direkt einen Mietvertrag abschließen. Das kann dann der Fall sein, wenn Flüchtlinge nicht mehr in einer Gemeinschaftsunterkunft leben müssen, weil ihr Asylverfahren abgeschlossen ist, erklärt Ulrich Wecker. Der Vorteil: der Vermieter kann sich in diesem Fall seine Mieter selbst aussuchen. Sollten die Mieter Leistungen des Jobcenters oder des Sozialamts beziehen und kein eigenes Einkommen haben, könne die Miete zum Beispiel direkt von der Landeshauptstadt an den Vermieter überwiesen werden.

Beim Garantievertrag schließt der Flüchtling ebenfalls direkt mit dem Vermieter den Mietvertrag ab. Zusätzlich sichert bei dieser Vertragsvariante aber das Sozialamt Garantieleistungen wie die Übernahme der Kaltmiete und eine Ausfallbürgschaft zu. Ingo Dalcolmo
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