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Immobilien regional

Wenn einem der Lärm auf die Nerven geht


Lärmbelastung. Des einen Freud’ ist des anderen Leid. Nicht jeder ist begeistert, wenn es aus dem Hinterhof rockt oder der Schreiner von nebenan eine Nachtrunde einlegt. Die rechtliche Seite.

Lärm ist juristisch betrachtet ein äußerst komplexes Thema. Allein die unterschiedlichen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften füllen mehrere Regalmeter. Die Stuttgarter Rechtsanwältin Iris Rosenbauer hat für uns etwas Licht ins Dunkel der Gesetzeslage gebracht.
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Zivilrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche: Lärm kann zunächst einmal zivilrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gegen den jeweiligen Verursacher auslösen. Entscheidend ist, ob die Einwirkung (auf das Grundstück) wesentlich oder unwesentlich ist. Hierfür spielen u.a. die Richtwerte eine Rolle, die in verschiedenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften festgeschrieben sind. Beispiel: der Nachbar, der bei offener Terrassentür jeden Abend nach 22 Uhr Geige übt.

Der Verwaltungsrechtsweg: Anwohner können sich auch auf dem Verwaltungsrechtsweg gegen Lärm wehren, indem sie eine behördliche Entscheidung (Baugenehmigung, Genehmigung einer Veranstaltung) angreifen. Beispiele: Der Nachbar plant auf dem gegenüberliegenden Grundstück eine Spedition mit Tag- und Nachtbetrieb, die Kommune gestattet ein Straßenfest.

Die TA Lärm: Die Technische Anleitung Lärm mit den dort festgesetzten Richtwerten kommt vor allem bei der Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens im Baugenehmigungsverfahren zum Tragen. Geplante Versammlungsräume werden zum Beispiel daraufhin überprüft, ob die geplante Nutzung das Maß zulässiger Störung überschreitet. Welches Maß an Störung zulässig ist, hängt vom Gebietscharakter des Standorts ab. Dem Eigentümer eines Grundstücks in einem Mischgebiet wird mehr abverlangt als demjenigen in einem reinen Wohngebiet.

Die Freizeitlärmrichtlinie: Die Freizeitlärmrichtline regelt Lärm, der von Freizeitanlagen ausgeht. Sie erlaubt explizit eine – allerdings wiederum nach oben gedeckelte – Überschreitung der dort geregelten Richtwerte für sogenannte seltene Veranstaltungen (maximal zehn). Entscheidende Kriterien dafür sind eine hohe Standortgebundenheit oder soziale Adäquanz und Akzeptanz sowie eine zahlenmäßige Begrenzung. Außerdem müssen die zu erwartenden Immissionen „unvermeidbar“ und „zumutbar“ sein, was vom Veranstalter schriftlich zu begründen ist.

„Im Prinzip geht es hier um eine dem Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme entsprechende Abwägung zwischen den betroffenen Interessen“, sagt Iris Rosenbauer. Während die Richtwerte als solche in den verschiedenen Regelwerken für die jeweiligen Gebietstypen – auf die die Kommune durch eine entsprechende Bauleitplanung Einfluss nehmen kann – detailliert geregelt sind, fließen insbesondere in die Anwendung von Ausnahmevorschriften zum Beispiel für seltene Veranstaltungen auch Wertungen ein, so die Rechtsanwältin.

Die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV): Hierin wird der Verkehrslärm geregelt. Die große Ausnahme: Niemand muss eine Straße verlegen, wenn es dem Anwohner zu laut wird. Er bekommt Schallschutzfenster.

—> siehe dazu auch:
Viel Lärm um Nichts?