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Immobilien regional

Wie Hase und Igel


Wettbewerb. Die privaten Bauträger im Land ärgern sich über die zunehmende Konkurrenz durch städtische Wohnbaugesellschaften. Vor allem bei der Grundstücksvergabe sehen sie sich im Nachteil.


In Ludwigsburg wird demnächst ein Gericht darüber zu befinden haben, wo die Grenzen des kommunalen Wohnungsbaus liegen. Drei örtliche Bauträger sind der Ansicht, dass das städtische Wohnungsunternehmen sie immer wieder aus dem Wettbewerb drängt, weil es bei der Grundstücksvergabe bevorzugt werde, und klagen.



Wo drückt die privaten Bauträger der Schuh? Antworten dazu von Gerald Lipka, Geschäftsführer des BFW Landesverbandes, im Video.

„Es gibt einfach zu wenig Grundstücke in der Region“, sagt Gerald Lipka. Der Geschäftsführer vom BFW Landesverband der Freien Immobilien- und Wohnungsunternehmen Baden-Württemberg sieht im Grundstücksmangel in der Region schon länger eine Verschärfung des Wettbewerbs zuungunsten seiner Mitglieder. „Wir wollen nur die gleichen Marktbedingungen bei der Grundstücksvergabe haben wie die Kommunen“, fordert er von den Städten und Gemeinden im Land.

Die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen ist in der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (§ 102) klar geregelt. So dürfen nach einer Änderung des Kommunalgesetzes im Jahr 2005 kommunale Gesellschaften nur im Rahmen der Daseinsfürsorge aktiv werden, wie zum Beispiel im Bereich des sozialen Wohnungsbaus oder wenn es keine örtlichen Unternehmen gibt, die diese Leistung erbringen können. Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass kommunale Gesellschaften, die den Städten naturgemäß näherstehen, im Wettbewerb bevorteilt werden.

Beim BFW gibt man sich selbstbewusst: „Wir haben im Land genügend Unternehmen, die alles bauen können, auch Sozialwohnungen. Das neue Landeswohnraumfördergesetz biete zudem Spielraum. „Natürlich wollen unsere Unternehmen Gewinn machen“, gibt Lipka unumwunden zu. Aber auch die kommunalen Wohnungsunternehmen müssten profitabel arbeiten. Doch das ist mit dem Bau von Sozialwohnungen allein nicht zu erreichen. Deshalb treten städtische Wohnungsbauunternehmen immer öfter auch als Bauträger auf und erstellen Eigentumswohnungen

Damit haben wir kein Problem, solange es maßvoll erfolgt“, schränkt Gerald Lipka ein. Einige städtische Wohnungsbauunternehmen im Land würden sich aber längst vorwiegend nur noch im klassischen Bauträgergeschäft bewegen und den sozialen Wohnungsbau links liegen lassen. Die Gemeindeordnung ist dabei aber nur ein stumpfes Schwert. So einfach in die Schranken weisen lassen sich kommunale Wohnungsbauunternehmen nämlich nicht. „Wohnungspolitik wird auf bundes-, landes- und kommunaler Ebene gemacht. Mit ganz unterschiedlichen Interessenlagen“, erläutert Lipka. Am Ende werde es immer auf eine juristische Auseinandersetzung mit ungewissem Ausgang hinauslaufen. Letztendlich werde dadurch die Schaffung neuen Wohnraums weiter verzögert.

Der vbw Verband der baden-württembergischen Wohnungs- und Immobilienunternehmen, dem vorwiegend genossenschaftliche und kommunale Wohnungsunternehmen angehören, spricht sich hingegen schon länger dafür aus, kommunale und private Unternehmen entgegen der aktuellen Gemeindeordnung wieder gleichzusetzen, wonach bei Leistungsparität – im Gegensatz zu der jetzigen Fassung – kein Vorrang der Privatwirtschaft gegeben war.

Die Handlungsfelder für kommunale Wohnungsunternehmen im Rahmen städtischer Strategien sind vielfältig, begründet Sigrid Feßler, die Verbandsdirektorin des vbw, ihre Forderung. Um diese Handlungsfelder bedienen zu können, müsse das kommunale Wohnungsunternehmen die gleichen Handlungsfreiheiten haben wie jeder andere Akteur auch. Gerade bei komplexen Stadtumbaumaßnahmen sei Flexibilität gefragt. So könne die Aufnahme von Bauträgerobjekten zur Refinanzierung der Gesamtmaßnahme situativ im Rahmen der Gesamtstrategie sinnvoll sein. Das werde durch das bestehende Recht aber unnötig erschwert, so die Verbandsdirektorin.

Für den Städtetag Baden-Württemberg ist alles im grünen Bereich. Die Kommunen und ihre städtischen Unternehmen würden sich im Rahmen der Daseinsvorsorge bewegen. Natürlich könne man nie ganz ausschließen, dass es in dem einen oder anderen Fall mal zu einer Wettbewerbsverzerrung kommen könnte, messbar sei dies aber nicht. Zumal die wirtschaftliche Betätigung als Bauträger auch für städtische Gesellschaften in einem bestimmten Umfang zulässig sei. Im Übrigen seien ja derzeit alle – private wie kommunale Gesellschaften – gut im Geschäft, so der zuständige Dezernent Gerhard Mauch.