Aspen RapidWeaver 8 Blog Style
<i>Immobilien</i> <i></i> <i>regional</i>

Immobilien regional

Kompromiss mit Pferdefuß


Kommunen. Die aktuellen Reformpläne der Bundesregierung zur Grundsteuer hebeln trotz Öffnungsklausel das Wahlrecht der Länder aus, meint Haus & Grund Württemberg.

Es geht mal wieder ums Geld. Vor allem Haus- und Grundbesitzer, aber auch so mancher Mieter schauen derzeit mit sorgenvollen Blicken nach Berlin. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die bisherige Berechnungspraxis der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und eine gesetzliche Neuregelung bis Ende 2019 gefordert hat, ist immer noch nicht sicher, wie die künftige Regelung aussehen wird. Rückblick: Die obersten deutschen Richter bemängelten bei ihrer Urteilsverkündigung im zurückliegenden Jahr, dass die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer die tatsächliche Wertermittlung nicht in ausreichendem Maße berücksichtige.


Was erwartet die Haus- und Grundeigentümer sonst noch im laufenden Jahr? Im Video gibt Haus-&-Grund-Geschäftsführer Ottmar H. Wernicke einen Überblick.

Nach zähem politischen Ringen um das richtige Modelle hat die Bundesregierung die Reform der Grundsteuer mit einem Kompromiss, der sogenannten Öffnungsklausel, schlussendlich auf den Weg gebracht. Die Lösung: Die Länder erhalten die Möglichkeit, vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorzubereiten. Denn vor allem die CDU-geführten Bundesländer sperren sich gegen das von Finanzminister Olaf Scholz (SPD) favorisierte wertabhängige Modell.
Um die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes durch die Öffnungsklausel für das Grundsteuer- und Bewertungsrecht abzusichern, muss noch das Grundgesetz geändert werden.

Ob allerdings die Länder tatsächlich eigene Grundsteuerbemessungsmodelle einführen werden können, steht nach einer ersten Anhörung zur Grundgesetzänderung diese Woche in Berlin wieder auf der Kippe. Denn nach den Haus & Grund aktuell vorliegenden Reformplänen müssen jetzt auch diejenigen Länder, die das wertunabhängige Modell wählen, demnach das wertabhängige Modell komplett durchrechnen, um den Länderfinanzausgleich zu ermöglichen (sogenannte Schattenveranlagung), kommentiert Ottmar H. Wernicke, Geschäftsführer des Verbandes. „Abgesehen davon, dass durch diese Regelung die Öffnungsklausel ad absurdum geführt wäre, fehlt den Bundesländern das dafür notwendige Personal“, so der Geschäftsführer von Haus & Grund Württemberg.

Warum letztendlich der Gesetzgeber bei der Öffnungsklausel sich noch eine Hintertür eingebaut hat, hängt mit dem Länderfinanzausgleich zusammen, da die Grundsteuer in den Länderfinanzausgleich eingeht. Wobei hier nicht die tatsächlichen Grundsteuereinnahmen, sondern die sogenannte Steuerkraftzahl angesetzt werde, erklärt Wernicke. Dadurch würden Einnahmeunterschiede aufgrund unterschiedlicher Hebesätze eliminiert.

Der aktuelle Gesetzentwurf enthält nun laut Haus & Grund Übergangsregeln, die Verschiebungen im Finanzausgleich für einen Übergangszeitraum bis einschließlich 2029 abmildern. Zudem seien Änderungen vorgesehen für den Fall, dass es infolge der Öffnungsklausel zugunsten der Länder zu unterschiedlichen Grundsteuergesetzen auf Länderebene kommen wird.

Dabei sollen für die Ermittlung der Steuerkraftzahlen der Grundsteuer die nach bundesgesetzlich normiertem Bewertungsrecht berechneten Grundsteuermessbeträge zugrunde gelegt werden. „Das Wahlrecht der Länder, sich für eine einfache Grundsteuer zu entscheiden, würde durch dieses Verfahren aber praktisch ausgehebelt, da dann alle Länder – auch die, die ein wertunabhängiges Einfach-Modell wählen – das Scholz-Modell durchrechnen müssten“, kritisiert Ottmar H. Wernicke.

Haus & Grund Württemberg favorisierte von Anfang an das marktunabhängige Grundsteuermodell. „Es erfordert weder aufwendige Datenerhebungsverfahren noch periodische Neubewertungen“, erklärt deren Geschäftsführer Ottmar H. Wernicke. Dieses Modell besteht aus einem zweistufigen Verfahren. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage wird die Grundstücks- und Gebäudefläche jeweils mit unterschiedlichen Faktoren multipliziert und deren Werte addiert. Anschließend wird der von der Gemeinde festgesetzte Hebesatz direkt auf diesen Steuermessbetrag angewandt. Dadurch entfalle der bisherige Zwischenschritt einer Steuermesszahl.

Haus & Grund ist der festen Überzeugung, dass mit diesem Vorschlag zur Berechnung der Grundsteuer die Verfahren verkürzt und die Streitanfälligkeit verringert werden kann. Außerdem sorge die Marktunabhängigkeit für stabile Steuermessbeträge und Bestandshalter würden nicht über die Grundsteuer an extremen Immobilienpreisentwicklungen beteiligt, so Ottmar H. Wernicke.