Aspen RapidWeaver 8 Blog Style
<i>Immobilien</i> <i></i> <i>regional</i>

Immobilien regional

Viel Lärm um nichts?


Recht. Wenn Gerichte Konzerte und Veranstaltungen in der Stadt verbieten, weil sie die Nachtruhe einiger Anwohner stören, ist die Empörung beim Publikum oft groß. Die Rechtslage ist aber eindeutig.

Die Empörung in der Bevölkerung schlägt nicht selten hohe Wellen, wenn beliebte Feste oder Konzerte per Gericht verboten oder nur noch unter Auflagen erlaubt werden, weil sich einzelne Anwohner über den Lärm beschweren. So musste das beliebte „Sindelfingen rockt“-Konzert dieses Jahr das erste Mal vom Marktplatz auf den Parkplatz eines Möbelhauses verlegt werden, weil der Mannheimer Verwaltungsgerichtshof der Klage einiger Anwohner recht gab.


Im Video erläutert Michael von Koch vom Amt für Umweltschutz, was Lärm ist und wie Lärm gemessen wird.

Ebenfalls per Gericht setzte eine Gruppe von Bewohnern in der Heidelberger Altstadt eine Verkürzung der Sperrzeit durch. In Degerloch droht der Alten Scheuer, seit 18 Jahren ein beliebter Veranstaltungsort für die örtlichen Vereine und private Feiern, im schlimmsten Fall die Schließung, falls das von einzelnen Veranstaltungen ausgehende vermeintliche nächtliche Lärmproblem nicht in den Griff zu bekommen ist. Für die betroffenen Veranstalter und die Bevölkerung sind die Entscheidungen der Gerichte selten nachvollziehbar. Im Fokus der öffentlichen Unmutsäußerungen stehen dabei vor allem die Beschwerdeführer. In der öffentlichen Meinung stehen sie als Spielverderber da, die sich mit ihrer Klage gegen das Allgemeinwohl stellen.

Viele Bürger verstehen die Welt nicht mehr und fordern die betroffenen Bewohner ob eines vermeintlichen Gewohnheitsrechts „Wir haben hier schon immer gefeiert“ auch schon mal unverhohlen auf, sich damit abzufinden oder wegzuziehen. Doch für den Gesetzgeber gibt es keinen „Bestandsschutz für Lärm“, sagt Michael von Koch vom Amt für Umweltschutz der Landeshauptstadt. Im Gegenteil: Lärmschutz ist Gesundheitsschutz und der ist sogar im Grundgesetz verankert. Die Rechtsgrundlage bilden das Bundesimmissionsschutzgesetz und die Verwaltungsvorschrift TA Lärm. In ihr sind unter anderem die Grenzwerte für Lärm festgelegt, die von festen Anlagen und jeweils einem Verursacher ausgehen. Beispiel: Rockkonzert auf dem Marktplatz, Gaststätten in der Altstadt, Schreinerei, Hundezwinger ...

Gemessen wird der Lärm in Dezibel (dB). 60 dB entsprechen dabei einem vorbeifahrenden Pkw in zehn Meter Entfernung. Dieser Wert gilt tagsüber in Mischgebieten. Nachts – also nach 22 Uhr – dürfen es nur noch 45 dB sein, was so viel wie einer normalen Unterhaltung entspricht.

Diese Regeln sind für viele Städte ein Problem. Gerade in den hippen Städten des Landes wird gerne bis spät in die Nacht gefeiert. Ob bei einem Konzert im Quartier oder in der Kneipe um die Ecke – was für die einen zur Lebensfreude gehört, ist für die anderen einfach nur die Störung der Nachtruhe. Und das kann für die Veranstalter teuer werden. „Im Wiederholungsfall können wir nicht nur ein Bußgeld verhängen, sondern auch den Gewinn abschöpfen“, sagt Michael von Koch.

—> siehe dazu auch:
Wenn einem der Lärm auf die Nerven geht