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Immobilien regional

Mieterverein will abmahnen


Recht. Im Kampf um günstige Wohnungsmieten sollen Vermieter, die Wohnungen zu teuer anbieten, nach dem Willen des Deutschen Mieterbundes von ihm künftig abgemahnt werden dürfen.

Rolf Gaßmann wählt deutliche Worte: „Es ist eine Schweinerei, dass überhöhte Mieten von 20 Euro pro Quadratmeter und mehr überhaupt angeboten werden.“ Der Vorsitzende vom Deutschen Mieterbund Landesverband Baden-Württemberg fordert deshalb vom Gesetzgeber ein Recht zum Abmahnen. Es sei ärgerlich, dass die Mietervereine selbst gegen überhöhte Mietangebote derzeit nicht vorgehen können. „Mit der Mietpreisbremse kann sich nur derjenige wehren, der so einen Mietvertrag unterschrieben hat“, argumentiert Rolf Gaßmann.


Im Video begründen Iris Beuerle und Rolf Gaßmann ihre Forderungen zur Reform des Wucherparagrafen.

Der Landesvorsitzende des Deutschen Mieterbundes bringt ein Beispiel: Vor vier Wochen habe er über die einschlägigen Immobilienportale nach einer 3-Zimmer-Wohnung mit 70 Quadratmetern in Stuttgart gesucht. Er bekam 248 Treffer. Aber nur ein Mietangebot lag bei zehn Euro pro Quadratmeter.

70 Prozent der Angebote für die Anfrage lagen über 1400 Euro. „Und das, obwohl der Mietspiegel in Stuttgart von einer durchschnittlichen Miete von 9,70 Euro ausgeht“, sagt er und schließt daraus, dass die Wiedervermietungspreise den Bestandsmieten immer öfter davonlaufen. Stuttgart sei hier aber keine Ausnahme.

„Wir haben mittlerweile im Land einen flächendeckenden Mangel an bezahlbaren Wohnungen.“ Schon heute gäben 43 Prozent der Mieter mehr als ein Drittel ihres Nettoeinkommens für die Miete aus. Vor allem ältere Menschen müssten immer öfter etwas zu ihrer Rente hinzuverdienen, um sich die Miete noch leisten zu können. „Wir wollen damit nichts verdienen“, wehrt er gleich die Frage ab, ob hinter dem Abmahnen nicht auch ein neues Geschäftsmodell stecken könne.

Eigentlich ging es bei der ersten gemeinsamen Pressekonferenz von Deutschem Mieterbund Baden-Württemberg und dem vbw Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen diese Woche um die Reform der Mietpreisüberhöhung im Wirtschaftsstrafgesetz. Beide Verbände sind – wenn auch aus unterschiedlichen Beweggründen – der Auffassung, dass eine Deckelung der Mieten an der aktuellen Situation auf dem Wohnungsmarkt nichts ändern werde.

Durch eine „praxistaugliche“ Reform des Wirtschaftsstrafgesetzes hingegen könnten aber Marktexzesse bei den Mietpreisen wirksam begrenzt werden. Bislang müsse nämlich der Mieter, der sich auf Paragraf 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes berufen, nachweisen, dass der Vermieter das geringe Wohnungsangebot zur Durchsetzung des zu hohen Mietpreises ausgenutzt habe.
Dadurch komme diese Bestimmung praktisch nicht mehr zur Anwendung, so die beiden Verbände. Sie fordern, einen früheren Reformvorschlag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verbesserung der Vorschriften über die zulässige Miethöhe bei Wohnraummangel wieder aufzunehmen.
Danach wären Mieten, die die ortsüblichen Entgelte um mehr als 20 Prozent überschreiten, unwirksam und müssten auf die ortsübliche Vergleichsmiete abgesenkt werden. Die überzahlte Miete könnte in dem Fall dann vom Mieter zurückgefordert werden. „Der Gesetzgeber sollte den schwarzen Schafen am Wohnungsmarkt Grenzen setzen. Sie verzerren das Bild des redlichen Vermieters und treiben die Preise an“, sagte Dr. Iris Beuerle. Die Verbandsdirektorin des vbw Verbands der baden-württembergischen Wohnungs- und Immobilienunternehmen wies zudem darauf hin, dass ein breites Wohnangebot der beste Mieterschutz sei.
Der vbw befürchtet, dass es bei einem Einfrieren der Mietpreise – wie in Berlin gefordert – für Jahre zu einem Investitionsstau im Wohnungsbau kommen könnte. „Wir müssten unseren Mitgliedsunternehmen dann empfehlen, die Mieten dieser Entwicklung anzupassen, um für notwendige Modernisierungen wenigstens noch einen kleinen finanziellen Spielraum zu haben.“

Die Antwort von Haus & Grund zu den Vorschlägen ließ nicht lange auf sich warten: „Das Mietrecht gewährt den Mietern Schutz vor der Bezahlung überhöhter Mieten. Sie können diese zivilrechtlich zurückfordern, wozu gerade das Mietrecht verschärft wurde. Deshalb bedarf es nicht noch zusätzlich des Strafrechts. Der Wunsch der Mietervereine, als Abmahner auftreten zu dürfen, scheint wohl von dem Wunsch getragen zu sein, sich ein neues Geschäftsfeld zu eröffnen und neue Mitglieder zu gewinnen. Dies lehnen wir ab, denn das Recht darf nicht missbraucht werden“, so Ottmar H. Wernicke, Geschäftsführer von Haus & Grund Württemberg.